Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 188

§ 188 – Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.

Kurz erklärt

  • Der Bund zahlt Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten bei besonderer Auslandsverwendung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Zahlungen erfolgen frühestens nach Beendigung der Auslandsverwendung.
  • Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 187 Absatz 3 und es gelten spezielle Regelungen zur Säumnis.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Details zur Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund ebenfalls Beiträge in der Höhe der Zuschläge an Entgeltpunkten.